Rückschnitt von privatem Grün bis zum 1. März
Wer auf seinem Grundstück Sträucher und Hecken schneiden oder auf Geh- und Radwege überhängende Äste entfernen muss, sollte dies bald in Angriff nehmen. Da am 1. März die Brut- und Setzzeit beginnt, ist es danach gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz nicht mehr erlaubt Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze „abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen, die der Erhaltung der Verkehrssicherheit dienen, sind nach wie vor erlaubt, sollten jedoch aus Rücksicht auf brütende Vögel vor dem 1. März erfolgen.
Die Stadt Heppenheim bittet daher alle Grundstückseigentümer, ihren Pflanzenbestand kritisch zu betrachten und so zurückzuschneiden, dass die Pflanzen während der Brut- und Setzzeit nicht zu einer Verkehrsgefährdung führen können.
Der anfallende Grünschnitt kann bei den Grünschnittsammelstellen des ZAKB kostenlos abgegeben werden. Informationen gibt es unter www.zakb.de.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen, die der Erhaltung der Verkehrssicherheit dienen, sind nach wie vor erlaubt, sollten jedoch aus Rücksicht auf brütende Vögel vor dem 1. März erfolgen.
Die Stadt Heppenheim bittet daher alle Grundstückseigentümer, ihren Pflanzenbestand kritisch zu betrachten und so zurückzuschneiden, dass die Pflanzen während der Brut- und Setzzeit nicht zu einer Verkehrsgefährdung führen können.
Der anfallende Grünschnitt kann bei den Grünschnittsammelstellen des ZAKB kostenlos abgegeben werden. Informationen gibt es unter www.zakb.de.