Feuerwerksverbot in der Altstadt
Das Silvesterfeuerwerk hat Tradition und gehört für viele untrennbar zum Jahreswechsel dazu. Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation und der angespannten Lage in Krankenhäusern ist auch in diesem Jahr der Verkauf von Feuerwerkskörpern verboten.
§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verbietet generell das Abfeuern von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenwohnheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z.B. die gesamte Altstadt).
Die Kreisstadt Heppenheim appelliert mit Blick auf die Brandgefährlichkeit, die Verletzungsgefahr und die entstehende Feinstaubbelastung an einen maßvollen und vernünftigen Umgang mit Feuerwerkskörpern.
§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verbietet generell das Abfeuern von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenwohnheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z.B. die gesamte Altstadt).
Die Kreisstadt Heppenheim appelliert mit Blick auf die Brandgefährlichkeit, die Verletzungsgefahr und die entstehende Feinstaubbelastung an einen maßvollen und vernünftigen Umgang mit Feuerwerkskörpern.