Ergänzung zur Öffentlichen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 14. März 2021 in der Kreisstadt Heppenheim vom 19.11.2020,
hier: Absenkung des Unterstützungsunterschriftenquorums
Der Hessische Landtag hat am 11. Dezember 2020 in zweiter Lesung das Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie in der Form der Beschlussempfehlung des Innenausschusses beschlossen. Die Rechtsänderung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen demzufolge nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§ 68a Nr. 1 KWG). Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten, die beim Wahlleiter der Kreisstadt Heppenheim erhältlich sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlages gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die weiteren Inhalte der Öffentlichen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 14. März 2021 in der Kreisstadt Heppenheim vom 19.11.2020 bleiben hiervon unberührt. Diese ist unter www.heppenheim.de/rathaus-politik/wahlen/kommunalwahl-2021 abrufbar. Auskünfte sowie die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke sind bei der Geschäftsstelle des Wahlleiters, Wahlamt, Friedrichstraße 21, 64646 Heppenheim, Telefon 06252 13-3009 erhältlich.
Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) und des § 27 Absatz 2 Ziffer 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) in der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. I S. 314) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim am 24.09.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anleinpflicht für Hunde
Aufgrund des § 27 Absatz 2 Ziffer 3 HAGBNatSchG wird hiermit die Verpflichtung ausgesprochen, Hunde während der Brut- und Setzzeit in den nach § 2 bestimmten Gebieten an der Leine zu führen.
Die zulässige Leinenhöchstlänge beträgt 10 Meter.
Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 richten sich an die Person, die den Hund hält sowie an die Person, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Anleinpflicht nach § 1 gilt in der Flur (Feld, Forst, Brache) im gesamten Gemeindegebiet der Kreisstadt Heppenheim.
Feld im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind Grundstücke, die zur Gewinnung von Früchten dienen, soweit sie nicht als Forst anzusehen sind. Zum Feld gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Weinberge, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- oder Saatkämpe, Äcker, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.
Forst im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind unter Forstschutz stehende Grundstücke sowie Grundstücke, die wesentlich zur Erzeugung von Holz dienen oder bestimmt sind.
Brache ist ein aus wirtschaftlichen oder regenerativen Gründen unbestelltes Grundstück (Acker oder Wiese).
§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich Die Anleinpflicht gilt während der Brut- und Setzzeit vom 01. März bis 30. Juni eines jeden Jahres.
§ 4 Ausnahmen Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder in der Ausbildung.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Ziffer 4 b HAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Absatz 1 einen oder mehrere Hunde nicht an der Leine führt.
entgegen § 1 Absatz 2 die zulässige Höchstlänge der Leine von 10 Meter überschreitet.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 28 Absatz 3 HAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 1 Ziffer 4 b HAGBNatSchG ist gemäß § 28 Absatz 4 Ziffer 2 HAGBNatSchG der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim.
§ 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.
Änderungssatzung zur 1. Änderung der Betriebssatzung Stadtwerke Heppenheim vom 30.11.2017
Aufgrund der §§ 5, 51 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim am 24.09.2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1 § 1 Absatz 2 Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
2. Die Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Hessischen Wassergesetzes einschließlich der Bereitstellung der öffentlichen Bedürfnisanstalten und der Klärschlammentsorgung;
Artikel 2 § 17 In-Kraft-Treten
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. September 2020 in Kraft.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 14. März 2021 in der Kreisstadt Heppenheim
Nach § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende
Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim sowie für die
Wahlen der Ortsbeiräte in den Stadtteilen Erbach, Hambach,
Kirschhausen, Mittershausen-Scheuerberg, Ober-Laudenbach, Sonderbach und Wald-Erlenbach auf.
1. Wahlvorschlagsrecht Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig. Wahlkreis für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ist das Gebiet der Kreisstadt Heppenheim. Wahlkreis für die Wahlen der Ortsbeiräte ist der jeweilige Ortsbezirk.
2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG zur Aufnahme zusätzlicher Bewerberangaben hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim nicht gefasst.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (04. Januar 2021) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten, die beim Wahlleiter kostenfrei erhältlich sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitgliederversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags gesammelt werden, vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
3. Wählbarkeit (passives Wahlrecht) Wählbar als Stadtverordnete/r bzw. Mitglied eines Ortsbeirats sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 14. März 2003 oder früher geboren sind und seit mindestens drei Monaten, also seit dem 14. Dezember 2020 im jeweiligen Wahlkreis ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) haben. Unionsbürger/innen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung – HGO).
4. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in) ist,
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also am 14.03.2003 oder früher geboren ist und
seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 31.01.2021 in der Kreisstadt Heppenheim seinen Wohnsitz (Hauptwohnung) hat; entsprechendes gilt für die jeweiligen Ortsbezirke.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
5. Aufstellung der Wahlvorschläge Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Die Bewerber/innen für die Wahl der Ortsbeiräte können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
6. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 4. Januar 2021 bis 18:00 Uhr nach vorheriger Terminabsprache unter 06252 13-3009 während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich (im Original) bei der Geschäftsstelle des Wahlleiters, Wahlamt, Friedrichstraße 21, 64646 Heppenheim, einzureichen.
Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke kostenfrei zu erhalten. Sie stehen (mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften) auch im Internet unter www.heppenheim.de oder www.wahlen.hessen.de als Download zur Verfügung. Im Fall des Downloads ist zu beachten, dass die Vordruckmuster KW Nr. 9 (Zustimmungserklärung) und KW Nr. 10 (Bescheinigung der Wählbarkeit) um Informationen zum Datenschutz ergänzt wurden. Hier müssen die Angaben zum Wahlvorschlagsträger sowie zum Wahlleiter eingetragen werden.
Es ist zu empfehlen, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor Ablauf der genannten Frist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
Die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber/innen, nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9 - Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Diese Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der/die Bewerber/in nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen. Die Zustimmungserklärung muss dem Wahlleiter bis zum Ende der Einreichungsfrist vorliegen.
Eine Bescheinigung des Magistrats der Kreisstadt Heppenheim (Wahlamt), dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (KW Nr. 10 - Wählbarkeitsbescheinigung).
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (KW Nr. 11 – Niederschrift über den Verlauf der Versammlung).
Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (KW Nr. 7 -Formblatt Unterstützungsunterschrift) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner/innen, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
7. Maßgebliche Einwohnerzahl Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Kreisstadt Heppenheim beträgt 26.024 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand am 30.09.2019).
Gemäß § 38 Abs. 1 HGO wären danach in der Kreisstadt Heppenheim 45 Stadtverordnete zu wählen. Aufgrund § 38 Abs. 2 HGO wurde hiervon abweichend in § 1a der Hauptsatzung der Kreisstadt Heppenheim die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung auf 37 Stadtverordnete festgelegt.
Gemäß § 5 der Hauptsatzung der Kreisstadt Heppenheim beträgt die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte
für die Stadtteile Mittershausen-Scheuerberg und Ober-Laudenbach jeweils 7,
für die Stadtteile Erbach, Hambach, Kirschhausen (mit Igelsbach), Sonderbach und Wald-Erlenbach jeweils 9.
Kommunalwahl 2021: Benennung eines besonderen Wahlleiters und einer besonderen stellvertretenden Wahlleiterin
Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim hat für die Durchführung der Kommunalwahl 2021 Herrn Magistratsoberrat Thomas Ehret als besonderen Wahlleiter und Frau Amtfrau Silke Acquaro als besondere stellvertretende Wahlleiterin bestellt. Die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Kommunalwahlgesetz, KWG).
Wahlleiter in Gemeinden ist nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) kraft Gesetzes der Bürgermeister. Stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt.
Der Gemeindevorstand kann dann einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Wahlleiter bestellen, wenn die von Amts wegen hierzu berufenen Personen aus anderen Gründen verhindert sind, oder andere sachliche Gesichtspunkte für eine von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung abweichende Gestaltung sprechen. (§ 5 Abs. 1, Satz 2 KWG).
Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Kreisstadt Heppenheim vom 23.05.2002, in der Fassung vom 27. Juni 2019
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit den §§ 89 und 149 HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim in ihrer Sitzung am 24.09.2020 folgende Aufhebungssatzung beschlossen:
Artikel 1 § 6 Ausländerbeirat wird aufgehoben.
Artikel 2 Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Kommunalwahlen am 06. März 2016 Ausscheiden eines Mitgliedes und Feststellung des Leerbleibens eines Sitzes im Ortsbeirat Erbach
Die am 06. März 2016 über den Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands / Wählergemeinschaft Erbach (CDU/WGE) in den Ortsbeirat Erbach gewählte Bewerberin Frau Stefanie Wagner, ehemals Ortsstraße 75, 64646 Heppenheim, verzichtet auf Ihren Sitz im Ortsbeirat Erbach und scheidet somit ab sofort aus dieser Vertretungskörperschaft aus (§ 33 KWG).
Die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der CDU/WGE mit den meisten Stimmen, Frau Silvana Lodato, ehemals Im Vordersberg 37, 64646 Heppenheim, ist aus dem Ortsteil Erbach verzogen und steht deshalb als Nachrückerin nicht mehr zur Verfügung.
Gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich fest, dass der Wahlvorschlag der CDU/WGE nunmehr erschöpft ist und keine Nachrückerin oder kein Nachrücker mehr zur Verfügung steht; der Sitz bleibt unbesetzt.
Gegen diese Feststellung kann nach § 25 KWG jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Kreisstadt Heppenheim, Friedrichstraße 21, 64646 Heppenheim, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Informationen des Ordnungsamtes über das Verbrennen von Grünabfällen
Das Verbrennen von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfällen ist an den kommenden fünf Samstagen (31.10., 07.11., 14.11., 21.11. und 28.11.2020) in der Zeit zwischen 08:00 und 16:00 Uhr ausnahmsweise möglich.
Die Grünabfälle dürfen auf außerhalb der in Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücken, auf denen sie anfallen, unter Einhaltung der geltenden Regelungen, verbrannt werden.
Die Erlaubnis für diese Nutzfeuer ist vorerst nur auf die genannten Termine begrenzt. Eine vorherige Anmeldung beim Ordnungsamt ist nicht erforderlich.
Öffentliche Ausschreibung nach VOB (A) zum Neubauvorhaben Kita Drachenbande, Hirschhorner Str. 18, 64646 Heppenheim
Bauleistungen: Elektroinstallationsarbeiten
Weitere Informationen zum Vergabeverfahren sowie zu den Vergabeunterlagen erhalten Sie über die Hessische Ausschreibungsdatenbank unter www.had.de unter der HAD-Referenz-Nr.: 290/457.
Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim, darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln, u.a. an
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Haben Mitglieder Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Angehörigen Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschrift und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke sowie Sterbedatum übermitteln (§ 42 Abs. 2 BMG);
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs vorangehenden Monaten. Es wird Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Hierbei handelt es sich um die in § 44 Abs. 1 bezeichneten Daten: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 BMG);
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen. Die Meldebehörde darf in diesem Fall Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums (§ 50 Abs. 2 BMG);
Adressbuchverlage über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften aller Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 50 Abs. 3 BMG);
das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März. Es werden Familienname, Vornamen und Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermittelt (§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Soldatengesetz).
Gemäß § 42 Abs. 2 u. 3, § 50 Absatz 5 und § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) sind die Bürgerinnen und Bürger einmal jährlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, in bestimmten Fällen der Übermittlung ihrer Daten aus dem Melderegister zu widersprechen.
Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können ihren Widerspruch persönlich im Bürgerbüro, Friedrichstraße 21, 64646 Heppenheim oder durch eine formlose schriftliche Mitteilung beim Magistrat der Kreisstadt Heppenheim (Bürgerbüro), Großer Markt 1, 64646 Heppenheim einreichen.
Ein entsprechendes Formular kann auch von der Homepage der Stadt Heppenheim www.heppenheim.de heruntergeladen werden.
Informationen des Ordnungsamts über das Verbrennen von Grünabfällen
Das Verbrennen von Grünabfällen ist an den beiden kommenden Samstagen (05. und 12.09.2020) unter Einhaltung der geltenden Regelungen ausnahmsweise gestattet. Das Verbrennen muss zwischen 08:00 und 16:00 Uhr stattfinden. Es darf nur außerhalb der in Zusammenhang bebauten Ortsteile, auf dem Grundstück, auf dem die Grünabfälle anfallen, durchgeführt werden.
An diesen beiden Tagen ist eine vorherige Anmeldung beim Ordnungsamt nicht erforderlich. Die Erlaubnis für Nutzfeuer ist vorerst nur auf die beiden genannten Termine begrenzt.
Dienststellen der Stadt Heppenheim am 21.8.2020 nur eingeschränkt erreichbar
Am Freitag, 21.8.2020, sind die Dienststellen der Stadt Heppenheim ab 13:00 Uhr aufgrund technischer Arbeiten nicht erreichbar. Dies betrifft insbesondere die Tourist-Info und das Bürgerbüro im Stadthaus, die an diesem Tag nur bis 13:00 Uhr geöffnet sind. Ebenso fällt an diesem Nachmittag der Musikschulunterricht aus. Am Samstag, 22.8.2020 stehen die Tourist-Info, das Bürgerbüro und die städtische Musikschule wie gewohnt zur Verfügung.
Eigenbetrieb Stadtwerke Heppenheim - Auswirkung des geänderten Umsatzsteuersatzes
Die Bundesregierung hat im aktuellen Konjunkturpaket eine reduzierte Umsatzsteuer beschlossen. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31.12.2020 sinkt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% auf 16%, der Ermäßigte von 7% auf 5%. Für die Lieferung von Wasser gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % bzw. 5%.
Für die Wasserabrechnung der Kunden der Stadtwerke Heppenheim bedeutet dies, dass die auf das Wassergeld sowie auf die Grundgebühr zu erhebende Umsatzsteuer für das gesamte Kalenderjahr 2020 mit 5% berechnet wird. Dies gilt deshalb, weil zum Abrechnungszeitpunkt am 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz von 5% gilt.
Eine Meldung von Zählerständen zum 30.06. bzw. 01.07. ist daher nicht erforderlich.
Die für das Jahr 2020 zu leistenden Abschlagszahlungen mit dem regulären Steuersatz bleiben weiter bestehen und werden am Jahresende entsprechend verrechnet.
Ergänzende Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
Erster Nachtrag zur Satzung der Kreisstadt Heppenheim über Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 16.06.2011
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318) und des § 52 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim in ihrer Sitzung am 02.07.2020 folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Inhalt und Umfang der Änderung
a) § 1 der Stellplatzsatzung erhält neu folgenden Absatz 2a:
Die Herstellung notwendiger Stellplätze ist verzichtbar, soweit der Stellplatzbedarf durch nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen oder Aufstockung entsteht. Ein nachträglicher Ausbau wird definiert ab einem Zeitraum von 3 Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anwendung der Regelung möglich.
b) § 3 der Stellplatzsatzung erhält neu folgenden Absatz 6a:
Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze können durch Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier Abstellplätze für Fahrräder herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung nach § 52 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO) angerechnet.
c) Anlage 1 zur Stellplatzsatzung (Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder) wird bei Ziffer 1.3 - Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen - wie folgt berichtigt:
Zahl der Abstellplätze für Fahrräder: 2 je Wohnung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
1. Änderung der Entgeltordnung für das Freibad Heppenheim vom 3.3.2019
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318) und des § 5 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. I S. 121) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim in ihrer Sitzung am 02.07.2020 folgende 1. Änderung zur Entgeltordnung für das Freibad Heppenheim in der Fassung vom 3. März 2019 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Ziffer 3 Fußnote ²) wird wie folgt geändert:
Zu diesem Personenkreis zählen Ehepaare bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaften mit deren im Haushalt lebenden Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. bei Vorlage einer Schul- oder Studienbescheinigung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 2 Ziffer 3 Fußnote ³) wird wie folgt geändert:
Zu diesem Personenkreis zählen Ehepaare bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaften mit Nachweis SGB II, SGB XII sowie Personen nach Fußnote 1) c) bis f) und Alleinerziehende bzw. ein Elternteil mit deren im Haushalt lebenden Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. bei Vorlage einer Schul- oder Studienbescheinigung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Überschrift in § 2 Ziffer 3 c) wird wie folgt geändert:
Missbrauch und erhöhtes Entgelt:
Artikel II
Diese Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen Friedhofssatzung §§ 25, 26
Grabmale und sonstige Grabaufbauten sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte.
Als Friedhofsträger obliegt es der Stadt Heppenheim im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, alle Grabstellen auf ihre Standsicherheit zu überprüfen.
Die Gartenbau–Berufsgenossenschaft schreibt dem Friedhofsträger im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (UVV-VSG 4.7 § 9) eine jährliche Standsicherheitsüberprüfung gemäß den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes (BIV) der Steinmetze vor.
Diese Überprüfung findet in der Zeit vom 15. – 19.06.2020 statt.
In der Zeit vom 08.-10.06.2020 können die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätte für die Überprüfung ihres Grabmales im o.g. Zeitraum unter Angabe des Friedhofes und der Grabstättennummer einen Termin mit der Friedhofsverwaltung vereinbaren.
Sie erreichen die Friedhofsverwaltung wie folgt: E-Mail: friedhof(at)stadt.heppenheim, Tel. 06252 959301.
Von persönlichen Vorsprachen bitten wir aufgrund der aktuellen Lage abzusehen.
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde) Regierungsbezirk Darmstadt, Teilpläne Landkreise und Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Offenbach a.M. und Wiesbaden
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Offenbach a. M. und Wiesbaden.
Der
Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise sowie der
treten mit der Veröffentlichung am 4. Mai 2020 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die genannten Teilpläne sind ab dem 4. Mai 2020 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt (www.rp-darmstadt.hessen.de) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar und zum Download bereitgestellt.
Darüber hinaus sind sie in Papierform beim Regierungspräsidium Darmstadt zu den üblichen Geschäftszeiten unter folgender Adresse zur Einsichtnahme ausgelegt:
Gemäß § 51 a Hessische Gemeindeordnung (HGO) hat der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss in besonderer Funktion (Eilentscheidung an Stelle der Stadtverordnetenversammlung über die nachstehend dringlichen Angelegenheiten entschieden.
Die am 30. April 2020 im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden wie folgt öffentlich bekanntgegeben:
Erster Nachtrag zur Satzung der Kreisstadt Heppenheim über Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 16.06.2011
Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den nachfolgenden ersten Nachtrag zur Stellplatzsatzung vom 16.06.2011:
„Erster Nachtrag zur Satzung der Kreisstadt Heppenheim über Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 16.06.2011
Satzungsänderung Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) und des § 52 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim in ihrer Sitzung am TT.MM.JJJJ folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1 Inhalt und Umfang der Änderung
a) § 1 der Stellplatzsatzung erhält neu folgenden Absatz 2a: Die Herstellung notwendiger Stellplätze ist verzichtbar, soweit der Stellplatzbedarf durch nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen oder Aufstockung entsteht. Ein nachträglicher Ausbau wird definiert ab einem Zeitraum von 3 Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anwendung der Regelung möglich.
b) § 3 der Stellplatzsatzung erhält neu folgenden Absatz 6a: Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze können durch Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier Abstellplätze für Fahrräder herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung nach § 52 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO) angerechnet.
c) Anlage 1 zur Stellplatzsatzung (Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder) wird bei Ziffer 1.3 - Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen - wie folgt berichtigt:
Zahl der Abstellplätze für Fahrräder: 2 je Wohnung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ortsgericht Heppenheim III (Hambach); hier: Wahl einer Ortsgerichtsschöffin
Beschluss: Frau Mechthild Ludwig, wohnhaft Hambacher Tal 272, Heppenheim, wird dem Amtsgericht Bensheim zur Ernennung als Ortsgerichtsschöffin für das Ortsgericht Heppenheim III vorgeschlagen.
Gemäß § 51 a Hessische Gemeindeordnung (HGO) hat der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss in besonderer Funktion (Eilentscheidung an Stelle der Stadtverordnetenversammlung über die nachstehend dringliche Angelegenheit entschieden.
Der am 09. April 2020 im Umlaufverfahren gefasste Beschluss wird wie folgt öffentlich bekanntgegeben:
Aussetzung von Gebührenforderungen, Mahnläufen, Vollstreckung u.ä.
Beschluss: Die Stadt Heppenheim setzt die Anforderung folgender Gebühren bis auf weiteres aus:
Gebühren für die Betreuung in den städtischen Kindertageseinrichtungen gemäß Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Kreisstadt Heppenheim
Gebühren der Musikschule gemäß Gebührensatzung der städtischen Musikschule
Darüber hinaus werden Mahnläufe sowie die Vollstreckung von Forderungen bis auf weiteres ausgesetzt.
Die Zahlung fälliger Mieten und Pachten durch Dritte wird auf formlosen Antrag ausgesetzt.
Ebenso auf formlosen Antrag erfolgt die Stundung von Forderungen und damit die Aussetzung der Vollziehung.
Besetzung des Amtes der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Heppenheim I (Heppenheim-Mitte, Mittershausen-Scheuerberg, Ober-Laudenbach, Hambach, Kirschhausen [mit Igelsbach], Sonderbach, Wald-Erlenbach)
Für den Schiedsamtsbezirk Heppenheim I wird die Neuwahl der Schiedsperson erforderlich. Die Aufgaben der Schiedsperson werden für die Dauer der Amtszeit von fünf Jahren ehrenamtlich wahrgenommen.
Auszug aus § 3 des Hessisches Schiedsamtsgesetzes (vom 23. März 1994 in der derzeit gültigen Fassung) über die Eignung für die Bekleidung des Amtes der Schiedsperson:
Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Das Amt kann nicht bekleiden,
wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
In das Amt soll nicht berufen werden, wer
bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt;
durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Personen, die unter Beachtung der genannten Vorschriften für die Bekleidung des Amtes befähigt sind, können ihr Interesse für das Amt der Schiedsperson schriftlich bis zum 3. April 2020 bei der Stadtverwaltung Heppenheim, Großer Markt 1, 64646 Heppenheim, anmelden.
Die Schiedsperson wird gem. § 4 Abs. 1 des Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt.
Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt.
Die in das Amt gewählte Person bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat; die Schiedsperson wird vom Vorstand des Amtsgerichts auf die Erfüllung seiner Pflichten vereidigt. Im Übrigen finden für die Ausübung des Schiedsamtes die Ausführungen des Hessischen Schiedsamtsgesetzes Anwendung.
Über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes
Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Heppenheim (außer Stadtteilen) aus Anlass der Automobilschau am Sonntag, den 29. März 2020, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, freigegeben.
Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekanntgegeben. Der Verfügungstenor wird im Starkenburger Echo öffentlich bekanntgemacht. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung wird im Verwaltungsgebäude, Gräffstraße 7-9, 64646 Heppenheim, ausgehängt und kann während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags 8:00 bis 16:00 sowie freitags zwischen 8:00 und 12:00 Uhr) dort eingesehen werden. Zusätzlich wird der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung auf der städtischen Homepage (www.heppenheim.de) zur Einsicht bereitgestellt.
Begründung: Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) dürfen von den Gemeinden aus Anlass von Messen, Märkten oder besonderen örtlichen Ereignissen, Ladengeschäfte nach § 6 Abs. 1 HLöG an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von höchstens sechs zusammenhängenden Stunden bis längstens 20:00 Uhr geöffnet sein.
Diese Tage werden durch die Gemeinden festgelegt. § 6 HLöG setzt voraus, dass ein externer Anlass in der Form einer Messe, eines Marktes oder eines besonderen örtlichen Ereignisses vorliegt, der einen für die Verhältnisse des entsprechenden Ortes beträchtlichen Besucherstrom anzieht. Die zu erwartende Anteilnahme muss jedoch durch die Veranstaltung selbst ausgelöst werden und darf sich nicht erst infolge der zusätzlichen Öffnung der Geschäfte ergeben. Die Heppenheimer Wirtschaftsvereinigung e. V. hat beantragt, die Ladenöffnungszeiten anlässlich der Automobilschau für das Gebiet der Stadt Heppenheim (außer Stadtteile) am Sonntag, den 29. März 2020, von 13:00 bis 18:00 Uhr freizugeben.
Bei der Automobilschau handelt es sich um einen gem. § 69 i. V. m. § 68 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Spezialmarkt. Rund 30 Unternehmen bieten einen Überblick über das in der Region vorhandene vielfältige Angebot auf dem Automobilmarkt; es umfasst eine Vielzahl von Herstellern. Bei der Ausstellung werden Zweiräder und Fahrzeuge aller Klassen ausgestellt. Die Veranstaltung findet seit Jahrzehnten (44. Automobilschau) jedes Jahr im Frühjahr statt und zieht, unabhängig von der Sonntagsöffnung, weit über die Stadtgrenzen Heppenheims hinaus große Besucherströme an.
Nach ausgiebiger Prüfung sehen wir in der geplanten Veranstaltung einen Anlass, der nach § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz am 29. März 2020 eine Freigabe der Sonntagsöffnungszeiten in dem o. a. Umfang rechtfertigt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Magistrat der Kreisstadt Heppenheim, Ordnungsamt, Großer Markt 1, 64646 Heppenheim, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Str. 37, 64293 Darmstadt, gestellt werden.
Die Klage kann auch auf elektronischem Weg eingeleitet werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Einlegung der Klage über eine gewöhnliche E-Mail ist nicht zulässig. Zu den Einzelheiten vergleichen Sie die Hinweise auf der Internet-Homepage unter www.vg-darmstadt.justiz.hessen.de
Aufhebungssatzung zur Satzung der Kreisstadt Heppenheim über die äußere Gestaltung und zur Beschränkung von Werbeanlagen entlang der B 460 Siegfriedstraße im Bereich Vorstadt, Fischweiher, Kirschhausen und Wald-Erlenbach (Gestaltungssatzung Werbeanlagen) vom 02.12.2004
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim in ihrer Sitzung am 13.02.2020 folgende Aufhebungssatzung beschlossen:
Artikel 1:
Die Satzung der Kreisstadt Heppenheim über die äußere Gestaltung und zur Beschränkung von Werbeanlagen entlang der B 460 Siegfriedstraße im Bereich Vorstadt, Fischweiher, Kirschhausen und Wald-Erlenbach (Gestaltungssatzung Werbeanlagen) vom 02.12.2004, in Kraft getreten am 21.12.2004, wird aufgehoben.
Artikel 2:
Die Aufhebung der Gestaltungssatzung Werbeanlagen tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jahresabschluss der Kreisstadt Heppenheim für das Haushaltsjahr 2018
Gemäß § 114 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung werden hiermit der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung und die öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses 2018 bekannt gegeben.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.02.2020 den Jahresabschluss 2018 mit dem uneingeschränkten Prüfungsvermerk, gemäß § 114 HGO festgestellt und entlastet somit den Magistrat für die Haushaltsführung 2018.
Der Jahresüberschuss 2018 in Höhe von 2.853.589,54 Euro wird gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO zum 31.12.2020 der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.
Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2018 liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 24.02.2020 bis einschließlich 03.03.2020 im Fachbereich Finanzen, Friedrichstraße 21, 1. OG während der Dienststunden für alle Bürgerinnen und Bürger öffentlich aus.
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben (§ 99 der Hessischen Gemeindeordnung).
Die Grundsteuerhebesätze betragen:
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 370 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 370 v.H.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2019 zu entrichten haben, wird gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Jahr 2020 hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Deshalb kann auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden verzichtet werden.
Bei Änderung der Grundsteuerhebesätze oder den Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) werden Änderungsbescheide erteilt.
Die Grundsteuer 2020 wird mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Jahreszahler wird die Grundsteuer 2020 in einem Betrag am 01. Juli 2020 fällig.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese öffentliche Steuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zu Protokoll beim Magistrat der Kreisstadt Heppenheim, Großer Markt 1, 64646 Heppenheim einzulegen.
Durch die Einlegung des Widerspruches wird die Vollziehung der Steuer nicht ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer bei Fälligkeit bleibt bestehen.
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fachbereich Finanzen und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Stadtverwaltung Heppenheim. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.heppenheim.de/datenschutzerklärung.
Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2020
Gemäß Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Heppenheim vom 05.12.2013 beträgt die Steuer jährlich
für den ersten Hund - 96,00 Euro
für den zweiten und jeden weiteren Hund - 120,00 Euro
für einen gefährlichen Hund - 480,00 Euro
Die Steuersätze gelten unverändert auch für das Jahr 2020.
Für die Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund § 8 Abs. 1 der Hundesteuersatzung i.V. mit § 6a Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Hessen (KAG) und § 122 der Abgabenordnung (AO) die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2020 in derselben Höhe wie im Vorjahr durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten für das Kalenderjahr 2020 keinen Steuerbescheid. Soweit Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten, wird hierüber ein gesonderter Hundesteuerbescheid erlassen.
Die Steuer ist jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese öffentliche Steuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zu Protokoll beim Magistrat der Kreisstadt Heppenheim einzulegen. Durch die Einlegung des Widerspruches wird die Vollziehung der Steuer nicht ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer bei Fälligkeit bleibt bestehen.
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fachbereich Finanzen und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Stadtverwaltung Heppenheim. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.heppenheim.de/datenschutzerklärung.
Hinweis: Amtliches Bekanntmachungsblatt der Kreisstadt Heppenheim ist das Starkenburger Echo, dem das rechtlich verbindliche Bekanntmachungsdatum und -text zu entnehmen sind.