Kommunalwahlen am 14. März 2021

 
Am 14. März 2021 wurden in Heppenheim die Vertreter für die Stadtverordnetenversammlung, die Ortsbeiräte und die Vertreter für den Kreistag gewählt.

Die Kommunalwahlen werden in ganz Hessen am gleichen Tag durchgeführt. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre.

Gewählt werden in Heppenheim für die Stadtverordnetenversammlung lt. Hauptsatzung 37 Gemeindevertreter, bei der Ortsbeiratswahl für die Stadtteile Mittershausen-Scheuerberg und Ober-Laudenbach jeweils sieben Ortsbeiratsmitglieder und für die Stadtteile Erbach, Hambach, Kirschhausen mit Igelsbach, Sonderbach und Wald-Erlenbach jeweils neun Ortsbeiratsmitglieder.
 
 

05.05.2021 Bekanntmachung über die Gültigkeit der Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Wahlen der Ortsbeiräte in der Kreisstadt Heppenheim

31.03.2021 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses

11.02.2021 Wahlbekanntmachung

02.02.2021 Kommunalwahl? Sicher!

Pressemitteilung des Hessischen Städtetages
 

Kommunalwahl? Sicher!

Die Präsidenten der Kommunalen Spitzenverbände in Hessen appellieren an die Bürgerinnen und Bürger:

Ihre Stimme zählt! Nehmen Sie an den Kommunalwahlen am 14. März 2021 teil. Die Hygieneregelungen und -maßnahmen bezüglich der COVID 19-Pandemie werden bei der Abgabe Ihrer Stimme beachtet.
Pressemitteilung "Kommunalwahl? Sicher!"

29.01.2021 Empfehlung des Hessischen Städtetages zur Briefwahl

Presseinformation des Hessischen Städtetages

Empfehlung des Hessischen Städtetages zur Briefwahl

Der Hessische Städtetag empfiehlt allen Hessinnen und Hessen zur Kommunalwahl am 14. März 2021 die Briefwahl zu nutzen.

Ansprache des Präsidenten des Hessischen Städtetages

28.01.2021 Informationen über die Kommunalwahlen am 14. März 2021 aus Anlass der Corona-Pandemie

Informationen über die Kommunalwahlen am 14. März 2021 aus Anlass der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Wählerinnen und Wähler,

durch den Ausbruch des neuartigen Corona-Virus und das dynamische Infektionsgeschehen ist davon auszugehen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen auch Auswirkungen auf die am 14. März 2021 stattfindenden Kommunalwahlen haben werden. Sie können jedoch versichert sein, dass im Rahmen der Vorbereitung dieser Wahlen alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Gefährdung der Gesundheit sowohl der Wählerinnen und Wähler als auch der ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag auszuschließen.

Dazu zählen folgende Maßnahmen:
  • Im Wahlraum sowie in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, besteht die Verpflichtung, während des Aufenthalts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Im Wahlraum werden auch Mund-Nasen-Bedeckungen für den Fall vorgehalten, dass Wählerinnen oder Wähler diese vergessen haben.
  • Die Wahlräume wurden sorgfältig ausgewählt und eingerichtet. Es ist organisatorisch gewährleistet, dass die Wahlräume regelmäßig gelüftet werden und der einzuhaltende Mindestabstand zwischen Wählerinnen und Wählern eingehalten werden kann.
  • Alle kontaktierten Oberflächen der Wahlräume – insbesondere die Wahlkabinen und die Wahlurne
  • werden regelmäßig und gründlich gereinigt.
  • Für die Stimmabgabe werden in den Wahllokalen grundsätzlich Schreibstifte bereit gehalten. Um jedes Infektionsrisiko auszuschließen, können Sie allerdings auch einen eigenen Stift zur Kennzeichnung des Stimmzettels verwenden.
  • Alle Mitglieder der Wahlvorstände werden mit Mund-Nasen-Bedeckungen ausgestattet.
Sofern Sie jedes Infektionsrisiko ausschließen wollen, haben Sie auch die Möglichkeit der Stimmabgabe per Briefwahl. Hierfür benötigen Sie einen Wahlschein, den Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung beantragen können. Sie können den Antrag auch mündlich (nicht telefonisch) oder per E-Mail stellen. Bei Ihrem Antrag müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift angeben.

Sie erhalten zusammen mit dem Wahlschein:
  • je einen Stimmzettel für die Wahlen, für die Sie wahlberechtigt sind,
  • je einen amtlichen Stimmzettelumschlag in der Farbe des Stimmzettels,
  • einen Wahlbriefumschlag, den die Gemeinde freigemacht hat, und
  • ein Merkblatt zur Briefwahl, das Erläuterungen in Wort und Bild gibt, wie Sie Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben.
Sie können den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch persönlich beim Wahlamt beantragen und abholen. Dort besteht auch die Möglichkeit, direkt ihre Stimmen vor Ort abzugeben.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an Ihr Wahlamt.

Das Briefwahlbüro befindet sich im
Rathaus | Sitzungssaal Maiberg, EG | Großer Markt 1 | 64646 Heppenheim
Tel. 06252 13-1125 | E-Mail: wahlen(at)stadt.heppenheim.de

Auf unserer Homepage www.heppenheim.de können Sie die Briefwahlunterlagen über den angegebenen Link auch online beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim

28.01.2021 Musterstimmzettel Kommunalwahlen 2021

28.01.2021 Musterstimmzettel Kommunalwahlen 2021

Die Wahlbenachrichtigungen für die Kommunalwahlen am 14. März 2021 werden in der 6./7. KW an jeden Wahlberechtigten versandt. Im gleichen Zeitraum werden die Musterstimmzettel in jeden Haushalt verteilt. Bei Bedarf liegen Musterstimmzettel auch im Wahlamt zur Abholung bereit.

Alle Musterstimmzettel gibt es hier zum Download.

Musterstimmzettel Stadtverordnetenversammlung

Musterstimmzettel Ortsbeirat Erbach

Musterstimmzettel Ortsbeirat Hambach

Musterstimmzettel Ortsbeirat Kirschhausen

Musterstimmzettel Ortsbeirat Mittershausen-Scheuerberg

Musterstimmzettel Ortsbeirat Ober-Laudenbach

Musterstimmzettel Ortsbeirat Sonderbach

Musterstimmzettel Ortsbeirat Wald-Erlenbach

20.01.2021 Mithilfe bei der Wahl

Mithilfe bei der Arbeit in einem Wahlvorstand

Bei jeder anstehenden allgemeinen Wahl sind in Heppenheim die Wahlvorstände von 16 Wahlbezirken und 4-5 Briefwahlbezirken zu besetzen. Bei der Kommunalwahl am 14. März 2021 werden in Anbetracht der aktuellen Situation voraussichtlich 8-10 Briefwahlbezirke eingerichtet, da mit einem erhöhten Briefwahlaufkommen zu rechnen ist. Das bedeutet die Suche nach über 200 freiwilligen Heppenheimer Wahlberechtigten, die bereit sind, am Wahltag ein solches Wahlehrenamt auszuüben.

Für die Funktion eines/einer Vorsitzenden oder eines Schriftführers /einer Schriftführerin wird man in der Regel auf Personen zurückgreifen, die bereits über ausreichend Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen. Für die Funktion eines Beisitzers / einer Beisitzerin ist keinerlei Vorkenntnis erforderlich. Vorsitzende und Schriftführer werden durch Informationsmaterial und ggf. durch eine (Online-)Schulung auf ihr Amt vorbereitet.

Der zeitliche Aufwand am Wahltag umfasst den Einsatz am Vormittag oder am Nachmittag sowie die Zeit nach 18:00 Uhr für die Auszählung der Stimmen nach dem Schließen der Wahllokale. Für die Briefwahlvorstände beginnt die Arbeit erst am Nachmittag mit dem Öffnen der Briefwahlumschläge und der Stimmenauszählung.
 
Die Mitarbeit in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich; jedes Mitglied erhält jedoch ein sog. „Erfrischungsgeld“ gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
 
Bei Interesse an dieser interessanten Tätigkeit füllen Sie bitte möglichst alle Felder in unten stehendem Formular aus, damit wir Ihre bisherigen Erfahrungen richtig einschätzen können. Wir tragen Sie dann in die Liste der Freiwilligen ein; dies bedeutet jedoch noch nicht automatisch eine Berufung in einen Wahlvorstand für die nächste Wahl.

Hinweis aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie:
Alle Mitglieder der Wahlvorstände werden mit Mund-Nasen-Bedeckungen
(FFP2-Masken) und die Wahllokale mit Desinfektionsmittel sowie Plexiglasscheiben ausgestattet.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Formular - Mitarbeit in einem Wahlvorstand

18.12.2020 Ergänzung zur Öffentlichen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Ergänzung zur Öffentlichen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 14. März 2021 in der Kreisstadt Heppenheim vom 19.11.2020,

hier: Absenkung des Unterstützungsunterschriftenquorums

 
Der Hessische Landtag hat am 11. Dezember 2020 in zweiter Lesung das Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie in der Form der Beschlussempfehlung des Innenausschusses beschlossen. Die Rechtsänderung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen demzufolge nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§ 68a Nr. 1 KWG). Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten, die beim Wahlleiter der Kreisstadt Heppenheim erhältlich sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlages gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die weiteren Inhalte der Öffentlichen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 14. März 2021 in der Kreisstadt Heppenheim vom 19.11.2020 bleiben hiervon unberührt. Diese ist unter www.heppenheim.de/rathaus-politik/wahlen/kommunalwahl-2021 abrufbar. Auskünfte sowie die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke sind bei der Geschäftsstelle des Wahlleiters, Wahlamt, Friedrichstraße 21, 64646 Heppenheim, Telefon 06252 13-3009 erhältlich.

19.11.2020 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen 2021

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 14. März 2021 in der Kreisstadt Heppenheim

 
Nach § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende
  • Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim
    sowie für die
  • Wahlen der Ortsbeiräte in den Stadtteilen Erbach, Hambach,
Kirschhausen, Mittershausen-Scheuerberg, Ober-Laudenbach, Sonderbach und Wald-Erlenbach
auf.

1. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Wahlkreis für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ist das Gebiet der Kreisstadt Heppenheim. Wahlkreis für die Wahlen der Ortsbeiräte ist der jeweilige Ortsbezirk.

2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
  • Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
  • Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
    Einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG zur Aufnahme zusätzlicher Bewerberangaben hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim nicht gefasst.
  • Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (04. Januar 2021) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
  • Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
  • Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
  • Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
  • Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
  • Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten, die beim Wahlleiter kostenfrei erhältlich sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitgliederversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags gesammelt werden, vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

3. Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wählbar als Stadtverordnete/r bzw. Mitglied eines Ortsbeirats sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 14. März 2003 oder früher geboren sind und seit mindestens drei Monaten, also seit dem 14. Dezember 2020 im jeweiligen Wahlkreis ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) haben.
Unionsbürger/innen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung – HGO).

4. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
  • Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in) ist,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also am 14.03.2003 oder früher geboren ist und
  • seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 31.01.2021 in der Kreisstadt Heppenheim seinen Wohnsitz (Hauptwohnung) hat; entsprechendes gilt für die jeweiligen Ortsbezirke.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).

5. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Die Bewerber/innen für die Wahl der Ortsbeiräte können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

6. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am
Montag, 4. Januar 2021 bis 18:00 Uhr
nach vorheriger Terminabsprache unter 06252 13-3009 während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich (im Original) bei der Geschäftsstelle des Wahlleiters, Wahlamt, Friedrichstraße 21, 64646 Heppenheim, einzureichen.

Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke kostenfrei zu erhalten. Sie stehen (mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften) auch im Internet unter www.heppenheim.de oder www.wahlen.hessen.de als Download zur Verfügung. Im Fall des Downloads ist zu beachten, dass die Vordruckmuster KW Nr. 9 (Zustimmungserklärung) und KW Nr. 10 (Bescheinigung der Wählbarkeit) um Informationen zum Datenschutz ergänzt wurden. Hier müssen die Angaben zum Wahlvorschlagsträger sowie zum Wahlleiter eingetragen werden.

Es ist zu empfehlen, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor Ablauf der genannten Frist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
  • Die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber/innen, nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9 - Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Diese Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der/die Bewerber/in nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen. Die Zustimmungserklärung muss dem Wahlleiter bis zum Ende der Einreichungsfrist vorliegen.
  • Eine Bescheinigung des Magistrats der Kreisstadt Heppenheim (Wahlamt), dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (KW Nr. 10 - Wählbarkeitsbescheinigung).
  • Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (KW Nr. 11 – Niederschrift über den Verlauf der Versammlung).
  • Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (KW Nr. 7 -Formblatt Unterstützungsunterschrift) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner/innen, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.


7. Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Kreisstadt Heppenheim beträgt 26.024 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand am 30.09.2019).

Gemäß § 38 Abs. 1 HGO wären danach in der Kreisstadt Heppenheim 45 Stadtverordnete zu wählen.
Aufgrund § 38 Abs. 2 HGO wurde hiervon abweichend in § 1a der Hauptsatzung der Kreisstadt Heppenheim die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung auf 37 Stadtverordnete festgelegt.

Gemäß § 5 der Hauptsatzung der Kreisstadt Heppenheim beträgt die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte
  • für die Stadtteile Mittershausen-Scheuerberg und Ober-Laudenbach jeweils 7,
  • für die Stadtteile Erbach, Hambach, Kirschhausen (mit Igelsbach), Sonderbach und Wald-Erlenbach jeweils 9.

19.11.2020 Kommunalwahl 2021: Benennung eines besonderen Wahlleiters und einer besonderen stellvertretenden Wahlleiterin

Kommunalwahl 2021: Benennung eines besonderen Wahlleiters und einer besonderen stellvertretenden Wahlleiterin

 
Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim hat für die Durchführung der Kommunalwahl 2021 Herrn Magistratsoberrat Thomas Ehret als besonderen Wahlleiter und Frau Amtfrau Silke Acquaro als besondere stellvertretende Wahlleiterin bestellt. Die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Kommunalwahlgesetz, KWG).

Wahlleiter in Gemeinden ist nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) kraft Gesetzes der Bürgermeister. Stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt.

Der Gemeindevorstand kann dann einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Wahlleiter bestellen, wenn die von Amts wegen hierzu berufenen Personen aus anderen Gründen verhindert sind, oder andere sachliche Gesichtspunkte für eine von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung abweichende Gestaltung sprechen. (§ 5 Abs. 1, Satz 2 KWG).

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