über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes
Allgemeinverfügung:
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | (Grundsteuer A) | 370 v.H. |
b) für die Grundstücke | (Grundsteuer B) | 370 v.H. |
für den ersten Hund | | 96,00 Euro |
für den zweiten und jeden weiteren Hund | 120,00 Euro | |
für einen gefährlichen Hund | 480,00 Euro |